Satzung
Satzung
des
Sportvereins Innerstetal (SVI) e.V.
A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen „Sportverein Innerstetal“ mit dem Zusatz „e. V.“ nach Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Salzgitter.
2. Der Verein ist entstanden aus dem Sportverein 1920 Heere e.V., Spiel und Sport Groß Elbe 1945 und Sportclub Baddeckenstedt-Ölber 1926 e.V., die sich am 24.6.1970 zur Spielvereinigung Innerstetal zusammengeschlossen haben. Der Name „Sportverein Innerstetal“ soll der Tatsache Rechnung tragen, dass im Verein verschiedene Sportarten betrieben und weitere aufgenommen werden.
3. Der Verein ist Rechtsnachfolger der Vereine
Sportverein 1920 Heere e.V., Spiel und Sport Groß Elbe 1945 und Sportclub Baddeckenstedt-Ölber e.V. und übernimmt deren Vermögen und Verpflichtungen, sowie sämtliche Mitglieder.
4. Der Sitz des Vereins ist Baddeckenstedt.
§ 2
Zweck und Ziel
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.
2. Er ist interkonfessionell und überparteilich.
3. Sein Zweck ist es, die allgemeine sportliche Betätigung der Bevölkerung zu fördern, insbesondere die Jugend an eine gesunde Leibesertüchtigung heranzuführen und dadurch den Gedanken der sportlichen Kameradschaft zu pflegen. Um dieses Ziel zu erreichen, ist der Verein gehalten, alle erforderlich geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit möglichst weite Kreise der Bevölkerung für den Gedanken der Leibesertüchtigung gewonnen werden.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
§ 3
Mitgliedschaft in anderen Organisationen
1. Der Verein ist Mitglied im Landessportbund Niedersachsen und in den Fachverbänden, deren Sportarten vom Verein betrieben werden.
2. Im Einklang mit den Satzungen der Fachverbände regelt er seine Angelegenheiten selbstständig.
3. Sobald eine neue Sportart aufgenommen wird, muss der Beitritt zum entsprechenden Fachverband erklärt werden.
§ 4
Rechtsgrundlage
Die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins werden durch die vorliegende Satzung sowie die Satzung der in § 3 genannten Organisationen ausschließlich geregelt. Für Streitigkeiten, die aus der Mitgliedschaft zum Verein und allen damit im Zusammenhang stehenden Fragen entstehen, ist der ordentliche Rechtsweg ausgeschlossen, soweit nicht von den satzungsgemäß hierfür zuständigen Stellen eine Sondergenehmigung erteilt wird.
B. Mitgliedschaft
§ 5
Mitglieder
1. Der Verein hat
a) aktive Mitglieder
b) passiv oder fördernde Mitglieder
c) Mitglieder im Jugend- und Kindesalter
d) Ehrenmitglieder
2. Jugendliche Mitglieder unter 16 Jahren haben kein Stimmrecht. Sie haben aber das Recht,der Mitgliederversammlung Wahlvorschläge für den Jugendwart vorzutragen, bzw. innerhalb der Jugendabteilung Wahlen durchzuführen. Die jugendlichen Mitglieder unterstehen der Aufsicht des Jugendwartes.
3. Personen, die sich um den Sport oder die Belange des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ihre Wahl erfolgt mit 2/3 Mehrheit durch die Mitgliederversammlung. Die Ernennung erfolgt durch den Vorstand. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.
§ 6
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft zum Verein kann jede natürliche Person beiderlei Geschlechts auf Anfrage erwerben, sofern sie sich zur Beachtung dieser Satzungsbestimmungen durch deren Unterschrift bekennt. Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Mietgliedschaft wird durch Beschluss des Vereinsvorstandes erworben.
2. Wird die Aufnahme abgelehnt, so steht dem Aufnahmesuchenden das Beschwerderecht an den Ehrenrat zu, der endgültig entscheidet.
§ 7
Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt wird zum Ende des laufenden Quartals wirksam, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
3. Durch das Erlöschen der Mitgliedschaft bleiben die aufgrund der bisherigen Vereinszugehörigkeit entstandenen Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein unberührt.
Für beschädigtes oder in Verlust geratenes Vereinseigentum kann der Verein eine angemessene Entschädigung verlangen.
§ 8
Ausschluss
1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen schwerwiegender und schuldhafter Verletzung der in § 10 der Satzung bestimmten Pflichten der Vereinsmitglieder
b) wegen Nichteinhaltung der dem Verein gegenüber eingegangenen Verpflichtungen, insbesondere, wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung seiner Verpflichtung zur Beitragszahlung nicht nachgekommen ist,
c) wegen Verlustes der bürgerlichen Ehrenrechte
d) wegen groben Verstoßes gegen Ziele und Zweck des Vereins, infolge ehrenwidrigen Betragens oder Handlungen, die das Ansehen des Vereins oder seiner Mitglieder schädigen, insbesondere auch wegen groben Verstoßes gegen die ungeschriebenen Gesetze von Anstand und Sportkameradschaft.
2. In den bezeichneten Fällen kann durch den Vorstand mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder der Ausschluss ausgesprochen werden.
3. Dem betroffenen Mitglied ist vor Fassung des Ausschließungsbeschlusses Gelegenheit zu geben, sich in mündlicher Verhandlung vor dem Vorstand wegen des ihm zur Last gelegten Verstoßes zu rechtfertigen. Die Entscheidung ist dem Betroffenen schriftlich mitzuteilen.
4. Gegen die Entscheidung des Vorstandes kann schriftlich Einspruch erhoben werden, der innerhalb 14 Tagen beim Vorstand eingegangen sein muss. Die Frist beginnt mit dem Tage der Zustellung des Beschlusses.
Über den Einspruch entscheidet der Ehrenrat endgültig.
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9
Rechte der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere berechtigt:
a) durch Ausübung des Stimmrechtes an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Zur Ausübung des Stimmrechtes sind nur Mitglieder über 16 Jahre berechtigt.
b) mit Vollendung des 21. Lebensjahres in die Organe des Vereins gewählt zu werden.
c) sich im Rahmen des Vereinszieles zu betätigen und die vom Verein geschaffenen gemeinsamen Einrichtungen nach Maßgabe der hierfür bestehenden Bestimmungen zu benutzen.
d) an den vom Verein veranstalteten Spielen und Übungsstunden teilzunehmen, sofern die Bedingungen hierfür erfüllt werden.
§ 10
Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder sind insbesondere verpflichtet:
a) die Satzung, bestehende Ordnungen des Vereins bzw. der Übungsstätten, sowie die auf Mitgliedsversammlungen und Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse zu befolgen.
b) nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln und jederzeit für das Wohl und Ansehen des Vereins einzutreten.
c) die durch Beschluss der Mitgliederversammlung festgesetzten Beiträge zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist eine Bringschuld. Er kann jährlich, halbjährlich und vierteljährlich bezahlt werden.
d) in allen Rechtsangelegenheiten, die ihren Ursprung in der Mitgliedschaft zum Verein haben, zunächst den Vorstand zur Entscheidung anzurufen. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.
D. Organe des Vereins
§ 11
Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Fachausschüsse
d) der Ehrenrat
§ 12
Mitgliederversammlung
1. Durch die Mitgliederversammlung üben die Vereinsmitglieder die ihnen bezüglich der Vereinsleitung zustehenden Rechte aus. Sämtliche Mitglieder über 16 Jahre haben eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechtes ist unzulässig.
2. Die Mitgliederversammlung ist bis zum Ende des 1. Kalendervierteljahres eines jeden Jahres einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden. Jede Mitgliederversammlung muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe des Zeitpunktes, des Ortes und der vorläufigen Tagesordnung an den ortsüblichen Bekanntmachungstafeln und auf der SVI Homepage bekanntgegeben werden.
3. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.
§ 13
Verfahren
1. Der 1. Vorsitzende leitet die Versammlung. Für die Wahl des 1. Vorsitzenden übernimmt ein vor der Mitgliederversammlung bestimmtes Vereinsmitglied die Versammlungsleitung.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt.
3. Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die von dem Leiter der Versammlung und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
4. Die Niederschrift über die Jahreshauptversammlung wird auf der Homepage des SV Innerstetal sowie in den jeweiligen örtlichen Aushangkästen des Vereins innerhalb von 4 Wochen nach der Jahreshauptversammlung veröffentlicht. Sie gilt als genehmigt, wenn sie nicht innerhalb von 2 Wochen nach Veröffentlichung beim Vorsitzenden bzw. Geschäftsführer schriftlich beanstandet wird. Wird gegen die Fassung der Niederschrift fristgerecht Einspruch erhoben, so ist hierüber in der nächsten Jahreshauptversammlung Beschluss zu fassen.
§ 14
Aufgaben
Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die Wahl des Geschäftsführenden Vorstandes
b) die Bestätigung des erweiterten Vorstandes
c) die Wahl des Ehrenrates
d) die Wahl des Kassenprüfers
e) die Festsetzung der Beiträge
f) die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g) die Entlastung des Vorstandes und der Organe bezüglich der Jahresabrechnung und der Geschäftsführung
h) Satzungsänderungen
j) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages unter Beschlussfassung über die Verwendung der aufgebrachten Finanzmittel.
§ 15
Tagesordnung
Die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
a) Feststellen der Stimmberechtigten
b) Rechenschaftsbericht des Vorstandes
c) Bericht der Kassenprüfer
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen
f) Haushaltsvoranschlag für das nächste Jahr
g) Anträge
h) Verschiedenes
§ 16
Außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden:
a) auf Beschluss des Vorstandes
b) auf schriftliche, mit Gründen versehenen Antrag von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder
2. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben.
3. Die Einberufung und das Verfahren einer außerordentlichen Mitgliederversammlung regeln sich nach den für die ordentliche Mitgliederversammlung geltenden Bestimmungen.
§ 17
Vorstand
1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist unbegrenzt zulässig. vorstand sind die drei Vorsitzenden; je zwei von ihnen, worunter sich der 1. Vorsitzende befinden muss, vertreten den Verein nach innen und außen.
2. A. Geschäftsführender Vorstand
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) 3. Vorsitzender
d) Geschäftsführer
e) Schatzmeister
f) Hauptsportwart
g) Jugendleiter
B. Erweiterter Vorstand
a) sämtliche Spartenleiter
b) Vertrauensleute für alle Orte und auswärtige Mitglieder
c) Platz- und Ballwarte und Zeugwarte
d) Pressewart
§ 18
Pflichten und Rechte des Vorstandes
a) Aufgaben des Gesamtvorstandes sind:
Der Vorstand hat die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften der Satzung und nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse zu führen.
Der Vorstand ist notfalls ermächtigt, beim Ausscheiden oder sonstiger dauernden Behinderung von Mitgliedern von Vereinsorganen deren verwaistes Amt bis zur nächsten Jahreshauptversammlung durch geeignete Mitglieder des Vereins zu besetzen.
b) Aufgaben der einzelnen Vorstandsmitglieder
1. Der Vorsitzende regelt das Verhältnis der Mitglieder untereinander und zum Verein, beruft und leitet die Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen und hat die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung des Vorstandes und aller Organe außer Ehrenrat. Er unterzeichnet die genehmigten Sitzungsprotokolle von Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie aller wichtigen Schriftstücke.
2. Der 2. oder 3. Vorsitzende vertritt gemeinsam mit dem 1. Vorsitzenden den Verein nach innen und außen.
3. Der Geschäftsführer erledigt den gesamten Geschäfts- und Schriftverkehr des Vereins und kann einfache für den Verein unverbindliche Mitteilungen mit Zustimmung des Vorsitzenden allein unterzeichnen. Er führt die Mitgliederliste und in den Versammlungen die Protokolle, die er zu unterschreiben hat. Er hat am Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen schriftlichen Jahresbericht vorzulegen, der in der Jahreshauptversammlung zu verlesen ist.
4. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskassengeschäfte und sorgt für die Einziehung der Beiträge. Alle Zahlungen dürfen nur im Rahmen des Haushaltsansatzes geleistet werden, und zwar unter Berücksichtigung der Soll- und Ist-Stellung im entsprechenden Monat bzw. nach Freigabe der Mittel durch den geschäftsführenden Vorstand. Außerplanmäßige Ausgaben können nur nach Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes geleistet werden. Der Schatzmeister stellt den Haushaltsvoranschlag für das nächste Jahr auf. Er gibt den Kassenbericht. Über sämtliche Einnahmen und Ausgaben sind Belege aufzubewahren.
5. Der Hauptsportwart hat sämtliche Sportzweige des Vereins zu überwachen. Ihm obliegt die Leitung bei allen sportlichen Veranstaltungen des Vereins. Er bearbeitet sämtliche überfachlichen Sportangelegenheiten und sorgt für ein gutes Einvernehmen zwischen den Fachabteilungen ohne Rücksicht darauf welche Sportart sie betreffen. Er darf an allen Vereinsausschusssitzungen teilnehmen und das Wort ergreifen.
Alle Abteilungen haben ihn über den Zeitplan für Übungen und Veranstaltungen rechtzeitig zu unterrichten. Er hat seinerseits darauf zu achten, dass Terminüberschneidungen vermieden werden und unterrichtet den Vorstand über den Gesamtveranstaltungsplan des kommenden Monats.
6. Der Jugendleiter hat sämtliche Jugendliche des Vereins zu betreuen, ohne Rücksicht darauf, welche Sportart betrieben wird. Er hat im Zusammenwirken mit dem zuständigen Fachausschuss Richtlinien für eine gesunde körperliche und geistige Ertüchtigung der Jugendlichen auszuarbeiten, die dem Alter und Reifegrad der betreffenden Gruppe entspricht. Der Jugendleiter hat auch die Aufgabe, geistig-kulturelle Arbeit mit den Jugendlichen zu pflegen. Jugendfahrten und –lager sollen unter seiner Leitung in regelmäßigen wiederkehrenden Zeitabständen durchgeführt werden.
7. Vertrauensleute in den einzelnen Ortschaften und für auswärtige Mitglieder sind für die Betreuung der Mitglieder in allen Vereinsangelegenheiten zuständig. Sie werben neue Mitglieder, unterstützen den Schatzmeister beim Einzug der Beiträge durch Informationen über die Möglichkeiten der Zahlungsweise. Sie stellen das Bindeglied zwischen Vorstand und Mitglied her.
8. Der Presse- und Werbewart hat durch geeignete Maßnahmen die gesamte Werbung zu leiten. Möglichkeiten dazu sind: Rundschreiben, Zeitungsartikel und –Informationen, Plakatwerbung und Anzeigen.
9. Die Platz-, Ball- und Zeugwarte haben das Vereinseigentum, Sportgeräte und Ausrüstung verantwortlich zu verwalten und in einem gebrauchsfähigen Zustand zu erhalten. Sie haben Geräte- und Inventarverzeichnisse zu führen.
§ 19
Vereinsfachausschüsse
Für besondere Aufgaben des Vereins können Fachausschüsse gebildet werden.
§ 20
Der Ehrenrat
Der Ehrenrat besteht aus einem Obmann und zwei Beisitzern, sowie zwei Ersatzmitgliedern. Seine Mitglieder dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden und sollen nach Möglichkeit über 40 Jahre alt sein. Sie werden von der Jahreshauptversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Der Ehrenrat schlichtet Meinungsverschiedenheiten und fungiert als Ehrengericht.
§ 21
Aufgaben des Ehrenrates
1. Der Ehrenrat entscheidet mit bindender Kraft über Streitigkeiten und Satzungsverstöße innerhalb des Vereins, soweit der Vorfall mit der Vereinszugehörigkeit in Zusammenhang steht und nicht die Zuständigkeit eines Sportgerichtes oder eines Fachverbandes gegeben ist. Er beschließt ferner über den Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 8.
2. Er tritt auf Antrag eines Vereinsmitgliedes zusammen. In mündlicher Verhandlung oder auch durch schriftliche Anhörung ist dem Betroffenen Zeit und Gelegenheit gegeben, sich wegen der erhobenen Anschuldigungen zu verantworten und zu entlasten.
3. Folgende Strafen können verhängt werden:
a) Verwarnung
b) Verweis
c) Aberkennung der Fähigkeit, ein Vereinsamt zu bekleiden mit sofortiger Suspendierung
d) Ausschluss von der Teilnahme am Sportbetrieb bis zu 2 Monaten
e) Ausschluss aus dem Verein
4. Die Strafen unter a) und b) spricht der Ehrenrat allein aus, die Strafen unter c) und e) beschließt er gemeinsam mit dem Hauptsportwart.
Der Ausschluss aus dem Verein bedarf eines gemeinsamen Beschlusses des Ehrenrates und des Vorstandes.
5. Jede den Betroffenen belastende Entscheidung ist diesem schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Gegen die Entscheidung hat das betroffene Mitglied, innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung Gegenvorstellungen bei der Mitgliederversammlung einzureichen. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Bei dieser Abstimmung haben die Mitglieder des Ehrenrates kein Stimmrecht.
§ 22
Kassenprüfer
Die von der Jahreshauptversammlung auf jeweils zwei Jahre zu wählenden Kassenprüfer und ein Ersatzmann, haben gemeinschaftlich mindestens zweimal im Jahr unvermutet und ins einzelne gehende Kassenprüfungen vorzunehmen, deren Ergebnis in einem Protokoll niederlegen und dem Vorsitzenden sowie dem Schatzmeister mitzuteilen haben, die hierüber der Jahreshauptversammlung berichten.
E. Allgemeine und Schlussbestimmungen
§ 23
Verfahren der Beschlussfassung aller Organe
1. Alle Organe sind beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder, sofern die Einberufung ordnungsgemäß erfolgt ist. Die Einberufung ist ordnungsgemäß, wenn sie drei Tage vor der Sitzung dem Mitglied bekannt gemacht wurde. Die Vorschrift des § 12 bleibt davon unberührt.
2. Sämtliche Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmung geschieht öffentlich durch Handaufheben. Auf Antrag von mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder erfolgt die Abstimmung schriftlich und geheim.
3. Sämtliche Stimmberechtigten sind zur Stellung von Anträgen zur Tagesordnung bis 2 Tage vor dem Versammlungstermin befugt. Die Vorschrift des § 12 bleibt unberührt. Später eingehende Anträge bedürfen zu ihrer Behandlung eines besonderen Beschlusses der Versammlung.
4. Über sämtliche Sitzungen ist Protokoll zu führen, welches vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist. Das Protokoll muss Angaben über die Anzahl der
Erschienenen, die gestellten Anträge und das Abstimmungsergebnis enthalten. Gefasste Beschlüsse sind besonders hervorzuheben.
§ 24
Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
1. Eine Änderung der Satzung kann nur von der Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.
3. Zum Beschluss ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Zur Beschlussfassung zwecks Auflösung ist eine Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
5. Sind in der Versammlung weniger als die Hälfte der stimmberechtigten Mietglieder erschienen, hat der Vorsitzende innerhalb einer Frist von 2 Wochen eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese beschließt dann mit einfacher Stimmenmehrheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen.
6. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen.
7. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Samtgemeinde Baddeckenstedt; diese soll das anfallende Vermögen für Zwecke der Förderung des Sports im Bereich der Gemeinden Baddeckenstedt, Elbe und Heere verwenden.
§ 25
Gerichtsstand
Für den ordentlichen Rechtsweg gilt für alle Streitigkeiten als Gerichtsstand das Amtsgericht Salzgitter als vereinbart.
§ 26
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr deckt sich mit dem Kalenderjahr.
§ 27
Inkrafttreten
Diese Satzung trifft mit dem Tage der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Salzgitter in Kraft.
Baddeckenstedt, 28.05.2009
Ralf Kozlik Oliver Meyer
FAHRSCHULE